Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner (im folgenden VP genannt). Entgegenstehende / abweichende Bedingungen des VP erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender / abweichender Bedingungen des VP unsere Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen.
Vertragsschluss
Mit Übermittlung des Angebotes bietet Johann Klipan (im folgenden JK genannt) dem VP den Abschluss eines Transportvertrages an. An das Angebot ist JK 10 Kalendertage gebunden. Die Annahme hat durch den VP schriftlich binnen der 10 Kalendertage bei JK einzugehen. Der Besteller sichert zu, dass er als Vertreter des VP bevollmächtigt ist und in dessen Auftrag handelt.
Unwesentliche Abweichungen
JK behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund vom Transportvertrag abzuweichen, sofern diese Abweichungen unwesentlich sind und den Gesamtcharakter des geschuldeten Transports nicht verändern. Insbesondere gilt dieser Vorbehalt für den Fall, dass die Gestellung von am Markt einzigartigen Fahrzeugen aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist JK berechtigt, ein angemessenes Fahrzeug zum Einsatz zu bringen, das denselben Zweck erfüllt.
Zahlungsmodus
In der Auftragsbestätigung von JK wird der Zahlungsmodus vereinbart. Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, es ist ein Zahlungsziel in der Rechnung aufgeführt.
Preisveränderungen
Preisveränderungen bedürfen der schriftlichen Form. Preisveränderungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen, nachhaltiger Veränderungen von Wechselkursparitäten, erheblicher Steigerung von Treibstoffkosten und anderen nicht von JK zu vertretenden Umständen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Lenk- und Ruhezeiten
JK weist darauf hin, dass JK aufgrund gesetzlicher Vorschriften im gewerblichen Personentransport verpflichtet ist, den Chauffeuren ausreichende Ruhezeiten zu gewährleisten. Im Interesse des VP wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeitplanungen hierauf Rücksicht nehmen sollten.
Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen der Fahrer sind Folge zu leisten, insbesondere ist es den Fahrgästen untersagt:
die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege, durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen.
Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen, Fluchtwege zu verstellen, Nothähne und Notausstiege missbräuchlich zu benutzen.
Beförderung von Sachen
JK ist verpflichtet das Gepäck der Fahrgäste in Form von Koffern oder Reisetaschen (Garderobe und persönlicher Lebensbedarf) zu transportieren. Die allgemeine Haftung von JK ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer geeigneten Versicherung. JK übernimmt ferner keine Haftung für Folgeschäden von Personen- und Sachschäden, insbesondere Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Folgeschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Haftung
JK garantiert keine Ankunftszeiten und haftet nicht für Verspätungen beim Transport des VP, es sei denn, die verspätete Ankunft ist durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von JK verursacht worden. Die Fahrzeiten unserer Fahrzeuge werden nach durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Abweichungen von Fahrt- und Ankunftzeiten, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen, nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände wie z.B. Streik, Krieg, Unruhen, behördliche Anordnungen etc., sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen jeder Art übernommen. Insofern haftet JK nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Schäden des VP. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des VP aus der Durchführung des Transportes ausgeschlossen. Sollte ein Transport nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder vollendet werden und ist die Ursache der Ausfall eines Fahrzeugs aus Gründen, die JK zu vertreten hat, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des VP auf die Durchführung eines Ersatztransportes und den Ersatz der Kosten für die Unterbringung des VP bis zur Gestellung eines Fahrzeugs. Ein weiterer Ersatz des Schadens ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt JK keine Haftung für Folge-, Personen- und Vermögensschäden; es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Im übrigen ist der VP verpflichtet, alles ihm zumutbare zur Schadensminderung beizutragen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der VP wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung macht. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche aus anfänglichen Unvermögen oder zu vertretende Unmöglichkeit. Seit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und freier Mitarbeiter von JK.
Stornierung / Kündigung
Aufträge der VP können jederzeit kostenfrei storniert werden - bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn. Danach werden 50% des Auftragswertes in Rechnung gestellt, wenn schon Fremdleistungen oder eigene Vorleistungen erbracht worden sind. Sollte der Auftrag schon begonnen haben z.B. Anfahrt zum Airport, Treffpunkt oder ähnlich, und wird dann storniert wegen Vorgängen, die JK oder der VP nicht zu verschulden haben z.B. durch Nebel die Landung nicht möglich ist oder die Landung auf einem anderen Airport erfolgt, so sind Anfahrtskosten in Höhe von 100,00€ zzgl. USt. an JK zu zahlen.
JK kann diesen Vertrag kündigen, ohne eine weitere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklären zu müssen, wenn:
der VP mit seinen Zahlungspflichten ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder wenn hinsichtlich seines Vermögens der Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt wird.
die Durchführung des Transportes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen etc.) unverhältnismäßig erschwert, gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird.
die Fahrzeuge ohne Zustimmung von JK Dritten zur Nutzung überlassen werden.
bei grob ungebührlichen Verhalten der Fahrgäste.
JK hat Vertragspartner auf Folgendes hingewiesen: eine Kündigung führt dazu, dass der Transport umgehend gestoppt wird.
Das Kündigungsrecht des VP aus § 649 BGB wird ausgeschlossen.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Transportvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Gerichtstand
Gerichtsstand ist Münster. JK ist jedoch berechtigt, den VP auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sicherheit
Der VP sichert zu, dass der jeweilige örtliche Veranstalter durch den VP auf seine Sicherungspflichten gegenüber dem Personal und den Fahrzeugen von JK hingewiesen und belehrt wurde.